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   OLG Stuttgart, 23.02.2022 - 4 U 70/21   

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OLG Stuttgart, 23.02.2022 - 4 U 70/21 (https://dejure.org/2022,47845)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 23.02.2022 - 4 U 70/21 (https://dejure.org/2022,47845)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 23. Februar 2022 - 4 U 70/21 (https://dejure.org/2022,47845)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (81)

  • OLG Brandenburg, 01.06.2021 - 2 U 13/21

    Schloss Diedersdorf: Entschädigungsforderung bleibt erfolglos

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.02.2022 - 4 U 70/21
    Die Erwiderung verweist auf das Urteil des OLG Brandenburg vom 01.06.2021, 2 U 13/21, BeckRS 2021, 14869 Rn. 56. Die Regelung in § 65 IfSG belege, dass § 65 IfSG keine Ausweitung der Entschädigungsregelung für Nichtstörer intendiere.

    Die C.VO diene nicht dem Zweck, Regelungen bezogen auf bestimmte individualisierbare Gruppen zu treffen, das habe auch das OLG Brandenburg zutreffend entschieden (BeckRS 2021, 14869 Rn. 28).

    Das OLG Brandenburg habe dies sehr anschaulich dargelegt (BeckRS 2021, 14869 Rn. 83 f.).

    Hiervon nicht umfasst sind Maßnahmen, mit denen die Verbreitung einer bereits ausgebrochenen Krankheit verhindert werden soll; diesbezüglich ist § 28 IfSG die speziellere Norm (ebenso und zutreffend OLG Brandenburg BeckRS 2021, 14869 Rn. 65).

    Der Senat teilt vollumfänglich die Ausführungen des OLG Brandenburg im Urteil vom 02.06.2021 BeckRS 2021, 14869 und macht diese zum Gegenstand der vorliegenden Entscheidung:.

    Ergänzend ist wiederum auf das inhaltlich und in der Sache überzeugende Urteil des OLG Brandenburgs vom 01.06.2021 zu verweisen (BeckRS 2021, 14869):.

    Das OLG Brandenburg hat insoweit die Rechtmäßigkeit der dortigen Verordnung festgehalten und ebenfalls auf die Subsidiarität der Parallelnorm im dortigen Gesetz abgestellt (BeckRS 2021, 14869 Rn. 54 - 58):.

    Das OLG Brandenburg hat in seinem Urteil vom 01.06.2021 (2 U 13/21, BeckRS 2021, 14869 Rn. 58) dazu überzeugend und zutreffend zur entsprechenden Regelung im Polizeirecht des Landes Brandenburg wie folgt ausgeführt:.

    Es kann zwar unterstellt werden, dass mit einer (hier unterstellten direkten) Betriebsschließung auch das unter dem Schutz des Art. 14 GG stehende Recht des Klägers an seinem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb betroffen gewesen wäre, weil dazu auch die Sach- und Rechtsgesamtheit des Betriebes erfasst wird und die Schließung eine Funktionsbeeinträchtigung bewirkte (vertiefend hierzu OLG Brandenburg BeckRS 2021, 14869 Rn. 62).

    Der Senat folgt den Ausführungen des OLG Brandenburg BeckRS 2021, 14869 Rn. 67, 68), die uneingeschränkt auch für die CoronaVO des beklagten Landes zutreffen:.

  • BGH, 14.03.2013 - III ZR 253/12

    Enteignender Eingriff: Entschädigungsanspruch des Vermieters für Schäden der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.02.2022 - 4 U 70/21
    Ein Entschädigungsanspruch aus enteignendem Eingriff kommt in Betracht, wenn rechtmäßige hoheitliche Maßnahmen bei einem Betroffenen zu Nachteilen führen, die er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen hinnehmen muss, die aber die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren übersteigen (BGHZ 197, 43 [46 Rn. 7]; BGHZ 117, 240 [252]).

    Der enteignende Eingriff besteht darin, dass eine an sich rechtmäßige hoheitliche Maßnahme auf eine Rechtsposition des Eigentümers einwirkt und im konkreten Fall bei einzelnen Betroffenen zu - meist atypischen und unvorhergesehenen - Nebenfolgen und Nachteilen führt, die die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren überschreiten (BGHZ 91, 20 [26 f.]; BGHZ 94, 373 [374 f.]; BGHZ 100, 335 [337]; BGHZ 102, 350 [361]; BGHZ 197, 43 [46 Rn. 7]; BGH NJW 2019, 227 Rn 26).

    Dass es zumeist um atypische und unvorhergesehene Nachteile geht, ist für den Anspruch aus enteignendem Eingriff aber nicht Voraussetzung (BGHZ 197, 43 [46 Rn. 7]; BGH NJW 1986, 2423 [2424]).

    Erforderlich ist vielmehr, dass sich eine besondere Gefahr verwirklicht, die bereits in der hoheitlichen Maßnahme selbst angelegt ist, so dass sich der im konkreten Fall eintretende Nachteil aus der Eigenart dieser Maßnahme ergibt (BGHZ 28, 310 [313]; BGHZ 60, 302 [310 f.]; BGHZ 100, 335 [338 f.]; BGHZ 197, 43 [46 Rn 7]).

    Hier ist ein Ersatzanspruch nur dann gegeben, wenn die Einwirkungen die Sozialbindungsschwelle überschreiten, also im Verhältnis zu anderen ebenfalls betroffenen Personen eine besondere Schwere aufweisen oder im Verhältnis zu anderen nicht betroffenen Personen einen Gleichheitsverstoß bewirken (BGHZ 197, 43 [47 Rn. 8]).

    Ein Sonderopfer liegt also vor, wenn die Einwirkungen die Sozialbindungsschwelle überschreiten, also im Verhältnis zu anderen ebenfalls betroffenen Personen eine besondere "Schwere" aufweisen oder im Verhältnis zu anderen nicht betroffenen Personen einen Gleichheitsverstoß bewirken (BGHZ 197, 43 [47 Rn. 8]; BGH NJW 2018, 1396 Rn 10).

    Ob in diesem Sinn eine hoheitliche Maßnahme die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren überschreitet oder sich noch als Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums begreifen lässt, kann nur aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Umstände des Einzelfalls entschieden werden (BGHZ 197, 43 [47 Rn. 8]).

    Maßgeblich ist letztlich, wo nach dem vernünftigen Urteil aller billig und gerecht Denkenden die Opfergrenze liegt beziehungsweise wo die Grenze dessen liegt, was eine Gemeinschaft, die ihre verfassungsmäßige Ordnung in einem sozialen Rechtsstaat gefunden hat, dem Einzelnen entschädigungslos zumuten kann und will (BGHZ 197, 43 [47 Rn. 8]).

  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 16.11

    Anhörung; Anhörungsmangel; Absehen von der Anhörung; Gefahr im Verzug; Heilung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.02.2022 - 4 U 70/21
    Nach der aufgrund seiner systematischen Stellung im Gesetz und des Wortlauts als Generalklausel einzuordnenden § 28 Abs. 1 IfSG (vergleiche hierzu nur BVerwG BeckRS 2012, 51345 R. 24; Johann/Gabriel in Eckart/Winkelmüller, BeckOK Infektionsschutzrecht, Stand 01.10.2021, § 28 IfSG Rn. 1, 31) in der im März 2020 geltenden und deshalb maßgeblichen (Eckart/Kruse in Eckart/Winkelmüller, BeckOK IfSG, Stand 01.10.2021, § 56 Rn. Rn. 20a, vergleiche auch BVerwG NVwZ-RR 2005, 446) Fassung können.

    "Notwendige" Schutzmaßnahmen sind nach dem Verständnis des Bundesverwaltungsgerichts diejenigen "Maßnahmen, die zur Verhinderung der (Weiter-)Verbreitung der Krankheit geboten sind" (BVerwG BeckRS 2012, 51345 Rn. 24).

    1 (BVerwG BeckRS 2012, 51345 Rn. 25; OVG Hamburg BeckRS 2020, 9944 Rn. 21).

    Wegen der von ihnen ausgehenden Gefahr, eine übertragbare Krankheit weiterzuverbreiten, sind sie nach den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehr- und Polizeirechts als "Störer" anzusehen (BVerwG BeckRS 2012, 51345 Rn. 25).

    Gleichwohl können Schutzmaßnahmen auch gegenüber "Nichtstörern" ergriffen werden, beispielsweise um sie vor Ansteckung zu schützen (BeckRS 2012, 51345 Rn. 26; OVG Sachsen BeckRS 2020, 9441 Rn. 19; OVG Mecklenburg-Vorpommern BeckRS 2020, 10494 Rn. 14; OVG Hamburg BeckRS 2020, 9944 Rn. 21; OVG Niedersachsen BeckRS 2020, 10749 Rn. 24; VGH Baden-Württemberg BeckRS 2020, 8653 Rn. 17; VGH Baden-Württemberg BeckRS 2020, 8277 Rn. 22).

  • VG Düsseldorf, 29.01.2024 - 29 K 910/22

    Keine Corona-Entschädigung für Ordensschwester

    vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 23. Februar 2023 - 4 U 70/21 -, juris Rn. 69 f.; vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 5. November 2021 - I-11 U 44/21 -, juris Rn. 17: "Auch bei der Einführung des IfSG wurde mit den Regelungen in §§ 56 und 65 IfSG eine den §§ 49 und 57 BSeuchG ähnliche punktuelle Entschädigungsregelung zugunsten eines begrenzten Personenkreises beibehalten." (Unterstreichung durch den Einzelrichter); vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 1. Juni 2022 - 3 B 29/21 -, juris Rn. 17.
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